HRB 34428: Werkzeugbau Simon GmbH, Langenbernsdorf, Glasbergstraße 13, 08428 Langenbernsdorf. Berichtigung des Geburtsdatums: Geschäftsführer: Simon, Wolf-Dieter, Langenbernsdorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 34428: Werkzeugbau Simon GmbH, Langenbernsdorf, Glasbergstraße 13, 08428 Langenbernsdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.08.2021. Geschäftsanschrift: Glasbergstraße 13, 08428 Langenbernsdorf. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Messvorrichtungen, pneumatischer Messtechnik, Präzisionseinzelteilen sowie Vorrichtungsbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Simon, Wolf-Dieter, Langenbernsdorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Simon, Denny, Gera, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Simon Werkzeugbau e.K. mit Niederlassung in Langenbernsdorf (Amtsgericht Chemnitz HRA 9396) als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 18.08.2021 und Nachtrag vom 25.10.2021 mit Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 02.11.2021.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.