HRA 7372: Werner Funke Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Borken, Beethovenstraße 3, 46325 Borken. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 7372: Werner Funke Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Borken, Klünstraße 1, 46325 Borken. geänderte Geschäftsanschrift: Beethovenstraße 3, 46325 Borken. Die Gesellschaft ist aufgelöst.Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator sowie dessen jeweilige Geschäftsführer bzw. Liquidatoren sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt zum Liquidator: Werner Funke UG (haftungsbeschränkt), Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 14320).
HRA 7372:Werner Funke Sanitär Heizung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Borken, Klünstraße 1, 46325 Borken.(Verwaltung eigenen Vermögens.). Firma geändert in Neue Firma: Werner Funke Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Der Unternehmensgegenstand ist geändert in: Verwaltung eigenen Vermögens
Werner Funke Sanitär Heizung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Borken, Klünstraße 1, 46325 Borken. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 12.09.2013 wirksam geworden.
Werner Funke Sanitär Heizung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Borken, Klünstraße 1, 46325 Borken. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 05.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.07.2013 das Vermögen der Werner Funke Bad und Heizung e. K. mit Sitz in Borken (Amtsgericht Coesfeld, HRA 6940) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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