HRA 706454: Wertheimer B.F. 22041964 GmbH & Co. KG, Wertheim, Rathausgasse 2, 97877 Wertheim. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 706454: Fairpack B.F. GmbH & Co. KG, Wertheim, Rathausgasse 2, 97877 Wertheim. Firma geändert; nun: Wertheimer B.F. 22041964 GmbH & Co. KG. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Die Liquidatoren vertreten einzeln. Bestellt als Liquidator: Fabris, Bruno, Wertheim, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vertretungsbefugnis geändert bei Persönlich haftender Gesellschafter: Fairpack D.B.F. Verwaltungs GmbH, Wertheim (Amtsgericht Mannheim HRB 723055), von der Vertretung ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRA 706454: Fairpack B.F. GmbH & Co. KG, Wertheim, Rathausgasse 2, 97877 Wertheim. (Das Verpacken von Lebensmitteln sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Optimierung, Verwaltung und Überwachung von Arbeitsprozessen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Rathausgasse 2, 97877 Wertheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Fairpack D.B.F. Verwaltungs GmbH, Wertheim (Amtsgericht Mannheim HRB 723055), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Fairpack B.F. GmbH", Wertheim (Amtsgericht Mannheim HRB 720829) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.