HRB 204923: Werther Grundbesitz GmbH, Sehnde, Dieselstr. 3, 31319 Sehnde. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2016 mit der Werther Grundbesitz Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Sehnde (Amtsgericht Hildesheim HRB 35785) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 204923: Werther Grundbesitz GmbH, Sehnde, Dieselstr. 3, 31319 Sehnde. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2016. Geschäftsanschrift: Dieselstr. 3, 31319 Sehnde. Gegenstand: Vermögensverwaltung, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Gütern, welche im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter stehen. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Werther, Stefan, Sehnde, * ‒.‒.‒‒; Werther, Thomas, Sehnde, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Werther Grundbesitz GmbH & Co. KG, Sehnde (Amtsgericht Hildesheim HRA 31329) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.