HRB 203314:Weser Agrar Service GmbH, Grasberg, Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.05.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.05.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.05.2015 mit der Antares Grundstücksverwaltungs GmbH mit Sitz in Ritterhude (Amtsgericht Walsrode HRB 203520) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Weser Agrar Service GmbH, Bremen (Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg). Der Sitz der Gesellschaft ist nach Grasberg verlegt (Walsrode, 203314)..
Weser Agrar Service GmbH, Grasberg, Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1995 Die Gesellschafterversammlung vom 28.03.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz, Geschäftsjahr) und mit ihr die Sitzverlegung von Bremen (bisher Amtsgericht Bremen, HRB 15969 HB) nach Grasberg beschlossen. Geschäftsanschrift: Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg. Gegenstand: Die Zur-Verfügung-Stellung von Dienstleistungen bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art sowie die Vermarktung solcher Erzeugnisse selbst sowie der Handel mit Waren aller Art. Stammkapital: 60.000,00 DM. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hencke, Heinz-Hermann, Grasberg, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.03.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.03.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.03.2011 mit der Rolf Ehlers GmbH mit Sitz in Grasberg (Amtsgericht Walsrode, HRB 202068) verschmolzen.
Rolf Ehlers GmbH, Grasberg, Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Weser Agrar Service GmbH (nach Sitzverlegung jetzt mit Sitz in Grasberg (Amtsgericht Walsrode, HRB 203314)) am 15.09.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Rolf Ehlers GmbH, Grasberg, Zu den Stauwiesen 38, 28879 Grasberg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.03.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.03.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.03.2011 mit der Weser Agrar Service GmbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 15969) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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