HRA 48787: Wesselton Vermögensverwaltungs S.à r.l. & Co. KG, Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße 46, 60326 Frankfurt am Main. Die Firma ist erloschen.
HRA 48787: Wesselton S.à r.l. & Co. KG, Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße 46, 60326 Frankfurt am Main. Firma geändert, nun: Neue Firma: Wesselton Vermögensverwaltungs S.à r.l. & Co. KG.
HRA 48787: Wesselton S.à r.l. & Co. KG, Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße 46, 60326 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darin besteht oder nach Erwerb der Beteiligung daran angepasst wird: Grundbesitz, grundbesitzbezogene Rechte, inklusive Grund und Boden und Gebäude, darauf oder darin befindliche wesentliche Bestandteile oder Zubehör oder sonstiges bewegliches Vermögen, welches in diesem Zusammenhang genutzt wird, zu halten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mainzer Landstraße 46, 60326 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: MSEOF Trianon S.à r.l., Luxembourg / Luxemburg (Handelsregister von Luxemburg Nr. B 126206). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Wesselton Vermögensverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 81495). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.