HRB 168690: Westend61 GmbH, München, Schwanthalerstr. 86, 80336 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Pestalozzistr. 13+15, 80469 München.
HRB 168690:Westend61 GmbH, München, Passauer Str. 35 RGB, 81369 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Schwanthalerstr. 86, 80336 München.
Westend61 GmbH, München, Passauer Str. 35 RGB, 81369 München. Die Gesellschafterversammlung vom 20.2.2013 hat die Änderung des § 3 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Toth, Edith, Egenhofen-Pischertshofen, * ‒.‒.‒‒.
Westend61 GmbH, Fürstenfeldbruck, Hauptstr. 24, 82256 Fürstenfeldbruck.Die Gesellschafterversammlung vom 27.7.2010 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München. Geschäftsanschrift: Passauer Str. 35 RGB, 81369 München.
Westend61 GmbH, Fürstenfeldbruck (Hauptstr. 24, 82256 Fürstenfeldbruck). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2006 mit Nachtrag vom 15.05.2007. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung, Verarbeitung und Verkauf von Bildern und Bildlizenzen. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bock, Stephan, Krailling, * ‒.‒.‒‒; Staufer, Gerald, München, * ‒.‒.‒‒; Toth, Edith, Egenhofen-Pischertshofen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Westend61 oHG" mit dem Sitz in Fürstenfeldbruck (Amtsgericht München HRA 87780). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.