HRB 23422: Westrich Garage GmbH, Baumholder, Erzweilerstr. 16, 55774 Baumholder. Die Gesellschafterversammlung vom 17.03.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Betrieb einer KFZ-Werkstatt. Einzelprokura: Christmann, Björn, Baumholder, * ‒.‒.‒‒; Christmann, Timo, Ruschberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 23422: Westrich Garage GmbH, Baumholder, Erzweilerstr. 16, 55774 Baumholder. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2020. Geschäftsanschrift: Erzweilerstr. 16, 55774 Baumholder. Gegenstand: Der Betrieb einer Kfz-Werkstatt sowie Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Christmann, Albrecht Herbert, Baumholder, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles, nämlich des Teilbetriebes "Kfz-Werkstatt und Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art" der Westrich-Reisen GmbH mit Sitz in Baumholder (Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10443) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 12.11.2020 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.