HRB 8347: Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, Schwerte, Rechmühle 18, 58239 Schwerte. Bestellt zum Geschäftsführer: Weyer, Tobias, Schwerte, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Änderung des Wohnortes weiterhin Geschäftsführer: Dr. Weyer, Klaus, Penzberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, Schwerte, Rechmühle 18, 58239 Schwerte.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.12.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.12.2009 mit der Dr. Weyer GmbH mit Sitz in Schwerte (Amtsgericht Hagen, HRB 4932) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, Schwerte, Rechmühle 18, 58239 Schwerte.Die Aufspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.01.2010 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, Schwerte, Rechmühle 18, 58239 Schwerte.Die Gesellschafterversammlung vom 21.12.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 5.000,00 EUR zum Zwecke der Aufspaltung mit der EFH ELMOS Finanzholding GmbH in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 10441) beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Weyer Beteiligungsgesellschaft mbH, Schwerte, Rechmühle 18, 58239 Schwerte.Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.12.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.12.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.12.2009 Teile des Vermögens der EFH ELMOS Finanzholding GmbH mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 10441) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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