Widmann Holding GmbH, Neuenstadt am Kocher, Wilhelm-Maybach-Str. 5, 74196 Neuenstadt am Kocher. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Friedhelm Widmann Regenerative Energie- und Solartechnik e.K", Neuenstadt am Kocher (Amtsgericht Stuttgart HRA 728997) am 26.08.2013 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Widmann Holding GmbH, Neuenstadt am Kocher, Wilhelm-Maybach-Str. 5, 74196 Neuenstadt am Kocher. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.08.2013. Geschäftsanschrift: Wilhelm-Maybach-Str. 5, 74196 Neuenstadt am Kocher. Gegenstand: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen, das Halten von Beteiligungen, die Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen und die ganze oder teilweise Überlassung des Montagebetriebes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Widmann, Friedhelm, Neuenstadt am Kocher, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Friedhelm Widmann, Neuenstadt am Kocher, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Friedhelm Widmann Regenerative Energie- und Solartechnik e.K", Neuenstadt am Kocher (Amtsgericht Stuttgart HRA 728997) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 14.08.2013. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.