HRA 121240: Wiebe Wind GmbH & Co. KG, Hamburg, Großer Burstah 42, 20457 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: THEE PE Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 133098). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter THEE Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 115917), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 121240: Wiebe Wind GmbH & Co. KG, Hamburg, Spaldingstraße 218, 20097 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Großer Burstah 42, 20457 Hamburg.
HRA 121240: Wiebe Wind GmbH & Co. KG, Hamburg, Spaldingstraße 218, 20097 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Wiebe Wind Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 143926). Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: THEE PE Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 133098).
HRA 121240: Wiebe Wind GmbH & Co. KG, Hamburg, Spaldingstraße 218, 20097 Hamburg. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 02.05.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:
HRA 121240: Wiebe Wind GmbH & Co. KG, Hamburg, Spaldingstraße 218, 20097 Hamburg. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 07.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.04.2017 Teile des Vermögens der H.F. Wiebe GmbH & Co. KG mit Sitz in Dörverden (Amtsgericht Walsrode HRA 121052) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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