HRB 721045: Bähr Maschinenbau GmbH, Renchen, Im Muhrhag 3, 77871 Renchen. Die Gesellschafterversammlung vom 23.12.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma) beschlossen. Firma geändert; nun: Wiegert & Bähr Maschinenbau GmbH.
HRB 721045: Bähr Maschinenbau GmbH, Renchen, Im Muhrhag 3, 77871 Renchen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2019. Geschäftsanschrift: Im Muhrhag 3, 77871 Renchen. Gegenstand: Herstellung und Vertrieb von Maschinen sowie die Bearbeitung von Zerspanungsteilen und Schweißkonstruktionen. Stammkapital: 51.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Bähr, Wolfgang Erich, Oberkirch, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung des Teilbetriebs "Maschinenbau" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wiegert & Bähr, Maschinenbau GmbH", Renchen (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 490175) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 10.12.2019 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.