PR 1094 B: Wietersheim Architekten Partnerschaftsgesellschaft mbB, Berlin (c/o c/o Franz und Annabel von Wietersheim, Frohnburgweg 10, 5020 Salzburg). Vertretungsregelung: Jeder Liquidator vertritt die Gesellschaft allein. Änderung zu Nr. 1: Liquidator: von Wietersheim, Annabel, geb. Cremer, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Architektin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2: Liquidator: von Wietersheim, Franz, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Architekt; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist aufgelöst.
PR 1094 B: Wietersheim Architekten Partnerschaftsgesellschaft mbB, Berlin (Saarbrücker Straße 6, 10405 Berlin). Name: Wietersheim Architekten Partnerschaftsgesellschaft mbB; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Gegenstand: gemeinsamen Berufsausübung als Architekten; Vertretungsregelung: Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen. Partner: 1. Cremer, Annabel, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Architektin; Partner: 2. von Wietersheim, Franz, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Architekt; Rechtsform: Partnerschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Partnerschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Cremer Wietersheim Gesellschaft von Architekten mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 155791 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.06.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.