HRB 9233 KI: Wietzke Baumpflege GmbH, Weddelbrook, Lentföhrdener Straße 2, 24576 Weddelbrook. Geschäftsführer: 2. Wietzke, Erik, * ‒.‒.‒‒, Weddelbrook; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Wietzke Baumpflege GmbH, Weddelbrook(Lentföhrdener Straße 2, 24576 Weddelbrook). Gegenstand: Baumpflege, Baumsanierung, Baumfällung sowie Garten- und Landschaftsbau. Kapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Wietzke, Jan Marten, * ‒.‒.‒‒, Weddelbrook; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.08.2007. Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederungserklärung vom 13.08.2007 im Wege der Übertragung des Einzelunternehmens Jan Wietzke Baumpflege e.K. mit Sitz in Weddelbrook (Amtsgericht Kiel, HRA 5464 KI) als Gesamtheit unter Ausschluß der Abwicklung zur Neugründung mit Wirkung ab 01.01.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..