Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 22.10.2024 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Gegenstand), §
2 (Stammkapital), § 7 (Stimmrecht) beschlossen. |
a)
28.10.2024
Reusch |
7 |
c)
Gegenstand geändert; nun:
Die Verwaltung eigenen Vermögens. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 05.03.2024 hat die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. |
a)
15.03.2024
Reusch |
HRB 9405: Wilhelm & Sohn GmbH, Stuttgart, Am Bismarckturm 10, 70192 Stuttgart. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Daiber, Hans-Joachim, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 9405: Wilhelm & Sohn GmbH, Stuttgart, Am Bismarckturm 10, 70192 Stuttgart. Die Eintragung der Abspaltung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Wilhelm Vermögensverwaltung GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 18062) am 27.12.2021 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
HRB 9405: Wilhelm & Sohn GmbH, Stuttgart, Am Bismarckturm 10, 70192 Stuttgart. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wilhelm Vermögensverwaltung GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 18062) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 10.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 10.12.2021 Teile ihres Vermögens auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Die Abspaltung wird erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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