HRB 236: Wilhelm Gienger Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, von Pistorius-Str. 16, 70188 Stuttgart. Prokura erloschen: Erb, Joachim, Fellbach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 236: Wilhelm Gienger Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, von Pistorius-Str. 16, 70188 Stuttgart. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Gienger, Walter, Diplom-Ingenieur, Stuttgart.
HRB 236: Wilhelm Gienger Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, von Pistorius-Str. 16, 70188 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Schuster Fachgroßhandel für Haustechnik Beteiligungs GmbH", Weingarten (Amtsgericht Ulm HRB 551290) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wilhelm Gienger Beteiligungs-GmbH", Kornwestheim (Amtsgericht Stuttgart HRB 207086) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.07.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Emmel Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung", Leimen (Amtsgericht Mannheim HRB 332822) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.