HRB 28953: Wilhelm Mühlbauer Feuerschutz GmbH, Büchenbach, Handwerkstraße 28, 91186 Büchenbach. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Mühlbauer, Wilhelm, Roth, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Mühlbauer, Maximilian, Schwabach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 28953: Wilhelm Mühlbauer Feuerschutz GmbH, Roth, Waldstraße 75, 91154 Roth. Die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2018 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: Sitz. Neuer Sitz: Büchenbach. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Handwerkstraße 28, 91186 Büchenbach.
Wilhelm Mühlbauer Feuerschutz GmbH, Roth, Waldstraße 75, 91154 Roth. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.08.2012. Geschäftsanschrift: Waldstraße 75, 91154 Roth. Gegenstand des Unternehmens: Die Wartung von und der Handel mit Feuerlöschgeräten und Brandschutzeinrichtung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Mühlbauer, Wilhelm, Roth, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Wilhelm Mühlbauer Feuerschutz e.K., mit dem Sitz in Roth (Amtsgericht Nürnberg HRA 16234). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.