HRA 101594: Wilhelm Ungeheuer GmbH & Co., Karlsruhe, Ottostr. 22, 76227 Karlsruhe. Sitz verlegt; nun: Sindelfingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 732553). Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 732553: Wilhelm Ungeheuer GmbH & Co., Sindelfingen, Haydnstraße 19, 71065 Sindelfingen. Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 101594) nach Sindelfingen verlegt. Geschäftsanschrift: Haydnstraße 19, 71065 Sindelfingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Ungeheuer Grundstücksverwaltuns-GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 105372). Einzelprokura: Ungeheuer, Klara, geb. Hustadt, Karlsruhe; Ungeheuer, Regine, Karlsruhe; Ungeheuer-Röhm, Barbara, Karlsruhe.
Wilhelm Ungeheuer GmbH & Co., Karlsruhe (Ottostr. 22, 76227 Karlsruhe). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Wilhelm Ungeheuer Verwaltungs-GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 100560). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.01.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.01.2008 jeweils die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Autohaus am Zubringer Verwaltungs-GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 104331), "Ungeheuer Versicherungs- und Finanzierungs-Vermittlungsgesellschaft mit beschränkter Haftung", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 101615) und "Wilhelm Ungeheuer Verwaltungs-GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 100560) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.