HRB 212005: Willy Hummert Omnibusverkehr GmbH, Dissen, Industriestraße 7, 49201 Dissen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Hummert, Philip, Bad Rothenfelde, * ‒.‒.‒‒.
HRB 212005: Willy Hummert Omnibusverkehr GmbH, Dissen, Industriestraße 7, 49201 Dissen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2017. Geschäftsanschrift: Industriestraße 7, 49201 Dissen. Gegenstand: der Betrieb von Omnibusverkehr sowie Güterkraftverkehr. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hummert, Claus, Bad Rothenfelde, * ‒.‒.‒‒; Hummert, Stephan, Bad Rothenfelde, * ‒.‒.‒‒, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Willy Hummert GmbH & Co. KG, Dissen (Amtsgericht Osnabrück HRA 110556) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017.
HRA 110556: Willy Hummert GmbH & Co. KG, Dissen, Industriestraße 7, 49201 Dissen. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2017 im Wege des Formwechsels in die Willy Hummert Omnibusverkehr GmbH mit Sitz in Dissen (Amtsgericht Osnabrück HRB 212005) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.