HRB 30765: Willy Malerwerkstatt GmbH, Hatzenbühl, Kirchstraße 21, 76770 Hatzenbühl. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Gereutäcker 4, 76770 Hatzenbühl.
Willy Malerwerkstatt GmbH, Hatzenbühl, Kirchstraße 21, 76770 Hatzenbühl.Bestellt als Geschäftsführer: Willy, Matthias, Hatzenbühl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Willy, Peter, Hatzenbühl, * ‒.‒.‒‒.
Willy Malerwerkstatt GmbH, Hatzenbühl, Kirchstraße 21, 76770 Hatzenbühl.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Kirchstraße 211, 76770 Hatzenbühl. Gegenstand des Unternehmens sind Malerarbeiten. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Willy, Peter, Hatzenbühl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung, nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 19.05.2010, des von Herrn Peter Willy, Hatzenbühl, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber unter der Firma Peter Willy Malerbetrieb e.K. mit Sitz in Hatzenbühl (Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30277 ) betriebenen Unternehmens. Die Ausgliederung wurde am 08.06.2010 auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers eingetragen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.