Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
4 |
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b)
Die Liquidation ist beendet.
Die Firma ist erloschen. |
a)
29.09.2022
Schulz
b)
Fall 4 |
HRB 20819: Windenergie Dabitz GmbH, Kenz-Küstrow, Boddenstraße 16, 18314 Kenz-Küstrow OT Dabitz. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Hanisch, Manfred, Rostock, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 20819: Windenergie Dabitz GmbH, Kenz-Küstrow, Boddenstraße 16, 18314 Kenz-Küstrow OT Dabitz. Nicht mehr Geschäftsführer: Hanisch, Svend, Rostock, * ‒.‒.‒‒.
HRB 20819: Windenergie Dabitz GmbH, Kenz-Küstrow, Boddenstraße 16, 18314 Kenz-Küstrow OT Dabitz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2018. Geschäftsanschrift: Boddenstraße 16, 18314 Kenz-Küstrow OT Dabitz. Gegenstand: Betrieb von Windkraftanlagen, die Produktion von Windenergie und deren Veräußerung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hanisch, Wilhelm Manfred, Rostock, * ‒.‒.‒‒; Hanisch, Svend, Rostock, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Windenergie Dabitz OHG-Hanisch, Kenz-Küstrow OT Dabitz (Amtsgericht Stralsund HRA 569) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 569: Windenergie Dabitz OHG-Hanisch, Kenz-Küstrow, Boddenstraße 16, 18314 Kenz-Küstrow OT Dabitz. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2018 im Wege des Formwechsels in die Windenergie Dabitz GmbH mit Sitz in Kenz-Küstrow (Amtsgericht Stralsund HRB 20819) umgewandelt. Der Formwechsel ist wirksam geworden mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform am gleichen Tage. Die Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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