HRA 14937: Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg KG, Düsseldorf, c/o BayWa r.e. Asset Holding GmbH, Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf. Die Firma ist erloschen.
HRA 14937: Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg KG, Düsseldorf, Königsallee 106 c/o DIL, 40215 Düsseldorf. Änderung zur Geschäftsanschrift: c/o BayWa r.e. Asset Holding GmbH, Berliner Allee 59, 40212 Düsseldorf.
Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg KG, Düsseldorf, Königsallee 106 c/o DIL, 40215 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Bestellt als Liquidator: PATIS Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 38168); Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH, Düsseldorf (HRB 37563), jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Jeder Liquidator vertritt einzeln.
Windkraft Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg KG, Düsseldorf, Königsallee 106 c/o DIL, 40215 Düsseldorf.Geschäftsanschrift: Königsallee 106 c/o DIL, 40215 Düsseldorf. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.12.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.10.2008 und der Gesellschafterversammlung der ATAUT Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg 2 KG vom 16.12.2008 Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die ATAUT Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Windpark Dörenberg 2 KG mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRA 20247) als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.