HRA 36175 B: Windpark Crussow Eins GmbH & Co. KG, Berlin, Fritschestr. 27/28, Aufgang A/2. OG, 10585 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2017; 15.09.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse der selben Tage sind die Windpark Crussow Zwei GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 36177 B), die Windpark Crussow Drei GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 36180 B) und die Windpark Crussow Vier GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 36182 B) jeweils durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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