HRB 12874 HL: Windpark Jahnshof Verwaltungs GmbH, Gremersdorf, Birkenstraße 20, 23758 Gremersdorf OT Jahnshof. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Uhtenwohldt, Wilmer; Geschäftsführer: 3. Welp, Markus, * ‒.‒.‒‒, Oldenburg/H. mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 12874 HL: Windpark Jahnshof Verwaltungs GmbH, Gremersdorf, Birkenstraße 20, 23758 Gremersdorf OT Jahnshof. Name der Firma: Die Eintragung betreffend die Firma ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Windpark Jahnshof Verwaltungs GmbH
HRB 12874 HL: Windpark Jahnshof Verwaltung GmbH, Gremersdorf, Birkenstraße 20, 23758 Gremersdorf OT Jahnshof. Geschäftsanschrift: Birkenstraße 20, 23758 Gremersdorf OT Jahnshof; Gegenstand: Die Planung, die Errichtung und der Betrieb eines Windparks in der Gemeinde Gremersdorf. Ferner hat die Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck, insbesondere an der Windpark Jahnshof GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung zum Gegenstand. Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter Dritter Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: 1. Fisler, André, * ‒.‒.‒‒, Oldenburg; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Uhtenwohldt, Wilmer, * ‒.‒.‒‒, Jahnshof; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 01.03.2013