HRA 31505: Windpark Mittleres Mecklenburg GmbH & Co. KG, Köln, Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln. Nach Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis persönlich haftender Gesellschafter: Talanx Direct Infrastructure 1 GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 81036), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 31505: Windpark Mittleres Mecklenburg GmbH & Co. KG, Köln, Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln. (die Planung, die Entwicklung, die Realisierung, der Betrieb und die Verwaltung von Projekten im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere mit der Nutzung von Windenergie, sowie die Erzeugung von Energie, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Windparkgesellschaften und von Rechten, die für den Betrieb und die Verwaltung von Einrichtungen und Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, erforderlich sind.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Charles-de-Gaulle-Platz 1, 50679 Köln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Talanx Direct Infrastructure 1 GmbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 81036), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Windpark Mittleres Mecklenburg GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 84547) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2015 . Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.