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Windpark Reußenköge IV GmbH & Co KG, Reußenköge (HRA 1844 HU) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Sönke-Nissen-Koog 58
25821 Reußenköge
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 1844 HU
Amtsgericht: Flensburg
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Windpark Reußenköge IV GmbH & Co KG aus Reußenköge war im Handelsregister Flensburg unter der Nummer HRA 1844 HU verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Windpark Reußenköge IV GmbH & Co KG ihren Standort nicht geändert. Die Windpark Reußenköge IV GmbH & Co KG wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 24.11.2014
Veränderung

HRA 1844 HU: Windpark Reußenköge IV GmbH & Co KG, Reußenköge, Sönke-Nissen-Koog 58, 25821 Reußenköge. Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 15.08.2014 und 20.08.2014 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Bürgerwindpark Reußenköge GmbH & Co. KG mit Sitz in Reußenköge (Amtsgericht Flensburg, HRA 8301 FL) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.