HRB 410370: Wochner Montagebau GmbH, Balingen, Lisztstraße 5, 72336 Balingen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 21.11.2016 (10 IN 35/12) ist das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Wochner Montagebau GmbH, Balingen (Lisztstraße 5, 72336 Balingen). Bestellt als Geschäftsführer: Pätzold, Rüdiger, Stolzenhagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
IPB-Bauwerk Planen und Bauen GmbH, Balingen (Am Stettberg 3, 72336 Balingen). Die Gesellschafterversammlung vom 14.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Firma geändert; nun: Wochner Montagebau GmbH. Gegenstand geändert; nun: Montagearbeiten aller Art, insbesondere Montage und Demontage von Betonfertigteilen sowie Errichtung und Vertrieb von Wohngebäuden, insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Teileigentum, schlüsselfertiger Wohn- und Industriebau, Generalübernehmer, Generalunternehmer, Bauträgertätigkeit, Vermittlung von Immobilien, Bauherrenbetreuung, Baubetreuung, Beratung und Vermittlung von Finanzierungen sowie die Übernahme und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Einzelprokura: Daum, Kurt, Balingen, * ‒.‒.‒‒. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Wochner Montagebau GmbH", Dormettingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 411058) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.