HRA 6653: Wohnen in Nordkirchen GmbH & Co. KG, Nordkirchen, Bohlenstraße 2, 59394 Nordkirchen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Netzgesellschaft Nordkirchen mbH, Nordkirchen (Amtsgericht Coesfeld HRB 11934). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Wohnen in Nordkirchen GmbH & Co. KG, Nordkirchen, Bohlenstraße 2, 59394 Nordkirchen.(Die nachhaltige Sicherung und Förderung des kommunalen Grundstücksmarktes in der Gemeinde Nordkirchen mit dem Ziel, Wohn-, Gewerbe- und sonstiges Bauland in der Gemeinde Nordkirchen zur Verfügung zu stellen, um so einen Beitrag zur Förderung der Daseinsvorsorge und der Wirtschaftsförderung zu leisten. Hierzu gehört unter anderem der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, deren Erschließung sowie die Errichtung von Gebäuden und die An- und Vermietung von Immobilien.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bohlenstraße 2, 59394 Nordkirchen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Netzgesellschaft Nordkirchen mbH, Nordkirchen (Amtsgericht Coesfeld HRB 11934), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Bodenmanagement Nordkirchen GmbH mit Sitz in Nordkirchen (Amtsgericht Coesfeld HRB 7570) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.03.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.