Wohnhaus Minden Invest GmbH & Co. KG, Minden, Hahler Str. 34, 32427 Minden. Prokura erloschen: von Behren, Stephanie, Hille, * ‒.‒.‒‒; Lange, Frank, Rinteln, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Wohnhaus Minden Invest GmbH & Co. KG, Minden, Hahler Str. 34, 32427 Minden. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Lange, Frank, Rinteln, * ‒.‒.‒‒. Prokura geändert, nunmehr: Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: von Behren, Stephanie, Hille, * ‒.‒.‒‒.
Wohnhaus Minden Invest GmbH & Co. KG, Minden, Hahler Str. 34, 32427 Minden.Geschäftsanschrift: Hahler Str. 34, 32427 Minden. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter: von Behren, Stephanie, Hille, * ‒.‒.‒‒.
Wohnhaus Minden Invest GmbH & Co. KG, Minden (Hahler Str. 34, 32427 Minden). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.12.2006 wirksam geworden.
Wohnhaus Minden Invest GmbH & Co. KG, Minden (Hahler Str. 34, 32427 Minden). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.09.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.09.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.09.2006 Teile des Vermögens der Wohnhaus Minden GmbH mit Sitz in Minden (AG Bad Oeynhausen - HRB 4953) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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