HRB 22006: Wohnlinie GmbH, Grassau, Bahnhofstr. 3, 83224 Grassau. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Kucheln 29, 83224 Grassau. Personendaten geändert, nun: Geschäftsführer: Gassner, Thomas, Grassau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Wohnlinie GmbH, Grassau, Bahnhofstr. 3, 83224 Grassau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.06.2012. Geschäftsanschrift: Bahnhofstr. 3, 83224 Grassau. Gegenstand des Unternehmens: Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im Bereich des Wohn- und Gewerbebaus als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung -auch unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern-, sowie die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, die Verwertung und Verwaltung von Immobilien, der An- und Verkauf von Immobilien und die Durchführung von baulichen Veränderungen und Verbesserungen zur Steigerung des Marktwertes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gassner, Thomas, Übersee, * ‒.‒.‒‒; Mix, Manfred, Schleching, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Wohnlinie oHG" mit dem Sitz in Grassau (Amtsgericht Traustein HRA 10526). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.