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c)
Die Genossenschaft kann Bauten
in allen Rechts- und Nutzungsfor-
men bewirtschaften, errichten, er-
werben, vermitteln, veräußern und
betreuen; sie kann alle im Bereich
der Wohnungs- und Immobilien-
wirtschaft, des Städtebaus und der
Infrastruktur anfallenden Aufga-
ben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und Fol-
geeinrichtungen, Läden und Räu-
me für Gewerbebetriebe, soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Ein-
richtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft kann In-
haberschuldverschreibungen an
ihre Mitglieder ausgeben. Sie
kann ihren Mitgliedern Genuss-
rechte, die keinen unbedingten
Rückzahlungsanspruch beinhal-
ten, gewähren. Ein Einlagenge-
schäft ohne Bankerlaubnis gemäß
§ 32 KWG ist ausgeschlossen.
(4) Die Genossenschaft kann Be-
teiligungen im Rahmen von § 1
Abs. (2) des Genossenschaftsge-
setzes übernehmen.
(5) Die Ausdehnung des Ge-
schäftsbetriebes auf Nichtmitglie-
der ist zugelassen; Vorstand und
Auf sichtsrat beschließen gemäß
§ 28 Buchst, f) die Voraussetzun-
gen. |
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a)
Die Satzung ist am 26.06.2024 ge-
ändert §§ 2, 5, 7, 13, 21-22, 24-25,
27-30, 30a, 31-32, 32a, 32b, 32c,
33-34, 34a, 34b, 35, 35a, 36, 40,
43-45, Anlage zu § 17 und neu ge-
fasst. |
a)
04.09.2024
Morgenstern |