Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift und
empfangsberechtigte Person der
Europäischen Genossenschaft,
Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Kapital/Nachschusspflicht |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand; Leitungsorgan oder
geschäftsführende Direktoren der
Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere
Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
11 |
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b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Schmidt, Henry, Pulsnitz, * ‒.‒.‒‒
Bestellt:
Vorstand:
Schneider, Steffen, Freital OT
Wurgwitz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
05.04.2023
Jokisch |
GnR 175: Wohnungsbaugenossenschaft Kamenz eG, Kamenz (Blücherstr. 6, 01917 Kamenz). Ausgeschieden: Vorstand: Helm, Heike, Wittichenau, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Vorstand: Dehnert, Thomas, Dresden, * ‒.‒.‒‒.
GnR 175: Wohnungsbaugenossenschaft Kamenz eG, Kamenz (Blücherstr. 6, 01917 Kamenz). Ausgeschieden: Vorstand: Dubsky, Inge, Kamenz, * ‒.‒.‒‒.
GnR 175: Wohnungsbaugenossenschaft Kamenz eG, Kamenz (Blücherstr. 6, 01917 Kamenz). Bestellt: Vorstand: Helm, Heike, Wittichenau, * ‒.‒.‒‒.
Wohnungsbaugenossenschaft Kamenz eG, Kamenz (Blücherstr. 6, 01917 Kamenz). Die Wohnungsgenossenschaft e.G. Pulsnitz mit dem Sitz in Pulsnitz (Amtsgericht Dresden GnR 55) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.06.2012 und des Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung vom 26.06.2012 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 30.06.2012 mit der Genossenschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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