GnR 3221: Wohnungsbaugenossenschaft Lutherstadt Eisleben e.G., Lutherstadt Eisleben (Bahnhofstr. 16, 06295 Lutherstadt Eisleben). Ausgeschieden: Vorstandsmitglied: Strohschein, Harry, Lutherstadt Eisleben, * ‒.‒.‒‒.
Wohnungsbaugenossenschaft Lutherstadt Eisleben e.G., Lutherstadt Eisleben, (Bahnhofstr. 16, 06295 Lutherstadt Eisleben).DieVertreterversammlung vom 12.12.2009 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: § 21 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufsichtsrat) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.
Wohnungsbaugenossenschaft Lutherstadt Eisleben e.G., Lutherstadt Eisleben, (Bahnhofstr. 16, 06295 Lutherstadt Eisleben).Die Vertreterversammlung vom 06.12.2008 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: § 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), § 13 (Rechte der Mitglieder), § 16 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 20 (Vorstand), § 23 (Aufsichtsrat), § 30 (Vertreterversammlung), § 31 (Einberufung der Vertreterversammlung), § 41 (Bekanntmachung/ Mitteilungen), § 42 (Prüfung) und § 44 (Inkrafttreten) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls. Ausgeschieden: Vorstandsmitglied: Dunkel, Hans-Rudolf, Lutherstadt Eisleben.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:§ 8 Abs. 2:Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.§ 16 Abs. 3:Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung mindestens 1/10 je Geschäftsanteil einzuzahlen.Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 20,00 EUR Mindestrate einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind.Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).