GnR 2135:Wohnungsgenossenschaft "Einheit Barleben" e. G., Barleben (Meitzendorfer Straße 28 A, 39179 Barleben). Die Genossenschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.05.2014 sowie Beschluss ihrer Generalversammlung vom 17.05.2014 und Beschluss der Generalversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 03.06.2014 mit der Genossenschaft Allgemeine Wohnungsgenossenschaft Wolmirstedt eG mit dem Sitz in Wolmirstedt (Amtsgericht Stendal GnR 2207) verschmolzen.
Wohnungsgenossenschaft Einheit-Barleben e.G. Meitzendorfer Straße 28a 39179 Barleben, Barleben, (Meitzendorfer Straße 28 a, 39179 Barleben OT Barleben).Die Mitgliederversammlung vom 09.05.2009 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Neue Firma: Wohnungsgenossenschaft "Einheit Barleben" e. G. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Personenbezogene Daten von Amts wegen ergänzt und geändert: Vorstand: Jenrich, Werner, Barleben OT Barleben, * ‒.‒.‒‒; Reich, Ilse, Barleben OT Barleben, * ‒.‒.‒‒; Rösener, Kurt, Barleben OT Barleben, * ‒.‒.‒‒.Als nicht eingetragen wird (teilweise) veröffentlicht:§ 15 Abs. 1: Der Geschäftsanteil beträgt 80,00 EUR.§ 15 Abs. 4: Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Ratenzahlungen zu Absatz 2 und 3 zulassen, jedoch sind in diesem Falle innerhalb von drei Monaten nach Zulassung der Beteiligung 8,00 EUR je Geschäftsanteil (mindestens 1/10 je Geschäftsanteil) einzuzahlen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.