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c)
1) Die Förderung ihrer Mitglieder
vorrangig durch eine gute, sichere und
sozial verantwortbare
Wohnungsversorgung.
2) Die WOGEDO kann Bauten in allen
Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben,
vermitteln, veräußern und betreuen; sie
kann alle im Bereich der Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft, des Städtebaus
und der Infrastruktur anfallenden
Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und
Folgeeinrichtungen, Läden und Räume
für Gewerbebetriebe, soziale,
wirtschaftliche und kulturelle
Einrichtungen und Dienstleistungen.
3) Die WOGEDO kann
Inhaberschuldverschreibungen
ausgeben und Genussrechte gewähren.
Ein Einlagengeschäft ohne
Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG ist
ausgeschlossen.
4) Die WOGEDO kann Beteiligungen im
Rahmen von § 1 Abs. 2 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG)
übernehmen.
5) Die Ausdehnung des
Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder
ist zugelassen; Vorstand und
Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die
Voraussetzungen. |
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a)
Die Vertreterversammlung vom 23.03.2023
hat eine Änderung der Satzung in § 2 und mit
ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes sowie in den §§
4 (Erwerb der Mitgliedschaft), 5 (Eintrittsgeld),
7 (Kündigung der Mitgliedschaft), 8
(Übertragung des Geschäftsguthabens), 9
(Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall),
10 (Beendigung der Migliedschaft durch
Auflösung oder Erlöschen einer juristischen
Person oder Personenhandelsgesellschaft),
11 (Ausschluss eines Mitgliedes), 12
(Auseinandersetzung), 13 (Rechte der
Mitglieder), 14 (Leistungen der
Genossenschaft), 16 (Pflichten der Mitglieder),
17 (Geschäftsanteile und
Geschäftsguthaben), 18 (Kündigung weiterer
Anteile), 19 (Ausschluss der
Nachschlusspflicht), 20 (Organe), 21
(Vorstand), 22 (Leitung und Vertretung der
Genossenschaft), 23 (Aufgaben und Pflichten
der Vorstandes), 24 (Aufsichtsrat), 25
(Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates),
26 (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates), 27
(Sitzungen des Aufsichtsrates), 28
(Gegenstände der gemeinsamen Beratungen
von Vorstand und Aufsichtsrat), 29
(Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat), 30 (Rechtsgeschäfts mit
Vorstandsmitgliedern), 30a (Rechtsgeschäfte
mit Aufsichtsratmitgliedern), 31
(Zusammensetzung der
Vertreterversammlung und Stellung der
Vertreter/innen), 32 (Vertreterversammlung),
33 (Einberufung der Versammung), 34
(Leitung der Vertreterversamlung und
Beschlussfassung), 35 (Zuständigkeit der
Vertreterversammlung), 36
(Mehrheitserfordernisse), 37 (Auskunftsrecht),
38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des
Jahresabschlusses), 39 (Vorbereitung der
Beschlussfassung über den Jahresabschluss),
40 (Rücklagen), 41 (Gewinnverwendung), 42
(Verlustdeckung), 43 (Bekanntmachungen),
44 (Prüfung), 45 (Aufösung) beschlossen.
Dabei wurden die Paragrafen 32a (Hybride
Vertreter:innenversammlung), 32b (virtuelle
Vertreter:innenversammlung), 32c
(Vertreter:innenversammlung im gestreckten
Verfahren), 34a (Wahlen um Aufsichtsrat) und
34b (Niederschrift) eingefügt. |
a)
22.05.2023
Kamps |