Wohnungswirtschaftliche Prüfungs- und Treuhand G.m.b.H. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (Mundsburger Damm 45, 22087 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 7 und 9 (Bekanntmachungen) beschlossen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.08.2007 mit der Dr. Otto und Partner Nachf. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg PR 39) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Dr. Otto und Partner Nachf. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft am 12.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im elektronischen Bundesanzeiger.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Wohnungswirtschaftliche Prüfungs- und Treuhand G.m.b.H. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (Mundsburger Damm 45, 22087 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2006 und 22.08.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand) und 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 130.000,00 EUR um 44.000,00 EUR auf 174.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der BPU Beratungs- und Prüfungs-Union Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (AG Hamburg HRB 53977) und der CONSULTECO Treuhand- und Beratungs-GmbH -Steuerberatungsgesellschaft -, Hamburg (AG Hamburg HRB 11810) beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2, 43 WPO, insbesondere a) die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, auf gesetzlicher oder freiwilliger Grundlage sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken über Vornahme und Ergebnis der Prüfung; b) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; c) die Beratung auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung; d) die Beratung und Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; e) die Erstattung von Gutachten auf den zu b) - d) genannten Gebieten; f) die Übernahme von Treuhandtätigkeiten für Unternehmen aller Art. 174.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.03.2006 mit Änderung vom 22.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.03.2006 bzw. 22.08.2006 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 29.03.2006 bzw. 22.08.2006 mit der BPU Beratungs- und Prüfungs-Union Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (AG Hamburg HRB 53977) und der CONSULTECO Treuhand- und Beratungs-GmbH - Steuerberatungsgesellschaft -, Hamburg (AG Hamburg HRB 11810) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.