HRB 33832: Woitzik Sanierungs-Service GmbH, Leipzig, Ostende 5, Gewerbezentrum Liebertwolkwitz, 04288 Leipzig. Bestellt: Geschäftsführer: Woitzik-Lindner, Mandy, Leipzig, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 33832: Woitzik Sanierungs-Service GmbH, Leipzig, Ostende 5, Gewerbezentrum Liebertwolkwitz, 04288 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2017. Geschäftsanschrift: Ostende 5, Gewerbezentrum Liebertwolkwitz, 04288 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Planung, Koordinierung und Realisierung von Sanierungsmaßnahmen bei Brand- und Wasserschäden. Erlaubnispflichtige Geschäfte werden nicht ausgeübt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Woitzik, Detlef Günter, Delitzsch, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Woitzik Sanierungs-Service e.K. mit Niederlassung in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 17920) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Ausgliederungsplan vom 20.06.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.