HRB 214749 B: Wunderproducts GmbH, Berlin, Ritterstraße 6, 10969 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Ritterstraße 6, 10969 Berlin; Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Fehr, Malte Nils; Geschäftsführer: 4. Grasse, Sabrina Marcelline, * ‒.‒.‒‒, Berlin
HRB 214749 B: Wunderproducts GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 30.882,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2021; 19.02.2021 ist das Stammkapital um 5.882,00 EUR auf 30.882,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst.
HRB 214749 B: Wunderproducts GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin. Gegenstand: Halten und Verwaltungen von Beteiligungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, sowie weiterhin die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Marken und Produkten über digitale Plattformen, soziale Medien und TV sowie über den Einzelhandel. Geschäftsführer: 3. Blumenstock, Roman, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.01.2021 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand des Unternehmens). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.12.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage Teile ihres Vermögens auf die ROB`s Originals GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 224220 B) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.