Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
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b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz (Az. 21 IN
191/10) vom 09.04.2024 ist das Insolvenzverfahren
aufgehoben. |
a)
04.11.2024
Frach
b)
Fall 15 |
X-TERN GmbH Facility Management, Koblenz, Friedrich-Mohr-Str. 5, 56070 Koblenz. Prokura erloschen: Alsbach, Günter, Mülheim-Kärlich, * ‒.‒.‒‒; Herzog, Frank, Hamburg, * ‒.‒.‒‒; Kron, Bernhard, Koblenz, * ‒.‒.‒‒; Menner, Christof, Wörthsee, * ‒.‒.‒‒; Michels, Rüdiger, Untershausen, * ‒.‒.‒‒; Schulte-Lippern, Michael, Dinslaken, * ‒.‒.‒‒; Wolf, Andreas, Wörrstadt, * ‒.‒.‒‒.
X-TERN GmbH Facility Management, Koblenz, Friedrich-Mohr-Str. 5, 56070 Koblenz.Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
X-TERN GmbH Facility Management, Koblenz, Friedrich-Mohr-Str. 5, 56070 Koblenz.Nicht mehr Geschäftsführer: Wolf, Andreas, Wörrstadt, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Wolf, Andreas, Wörrstadt, * ‒.‒.‒‒.
X-TERN GmbH Facility Management, Koblenz, Friedrich-Mohr-Str. 5, 56070 Koblenz.Geschäftsanschrift: Friedrich-Mohr-Str. 5, 56070 Koblenz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.12.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.12.2008 mit der GSF Grundstücks-Service Fiefstücken GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg, HRB 69550) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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