Y-NOT Kereskedelmi KFT, Stolberg, Kaiserplatz 5, 52222 Stolberg. Nach § 395 FamFG von Amts wegen eingetragen: Die Zweigniederlassung wurde aufgehoben. Die Firma der Zweigniederlassung ist erloschen.
Y-NOT Kereskedelmi KFT, Stolberg, Kaiserplatz 5, 52222 Stolberg. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Gerichts besteht die Zweigniederlassung der Gesellschaft nicht mehr. Nach Mitteilung der Stadt Stolberg vom 04.10.2010 hat der Geschäftsführer Skergula bereits am 28.10.2008 das Gewerbe vollständig abgemeldet und dabei mitgeteilt, dass der Betrieb nie ausgeübt wurde. Das faktische Bestehen eines Geschäftsbetriebs ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die Errichtung und den Fortbestand der Zweigniederlassung. Gemäß § 395 FamFG kann eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Das Registergericht beabsichtigt daher die Zweigniederlassung der Gesellschaft aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Aachen gemäß § 395 FamFG zu löschen. Der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern wird aufgegeben, binnen 3 Monaten den Fortbestand der Hauptniederlassung nachzuweisen oder innerhalb der Frist die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls wird das Gericht die Löschung von Amts wegen vornehmen und im Handelsregister eintragen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.