HRB 27910: YATEKO GmbH, Penig, Kreisel 2, 09322 Penig. Änderung der Geschäftsanschrift: Wernsdorfer Straße 1 F, 09322 Penig.
HRB 27910: YATEKO GmbH, Penig, Heinrich-Heine-Straße 11, 09322 Penig. Änderung der Geschäftsanschrift: Kreisel 2, 09322 Penig.
YATEKO GmbH, Penig, Heinrich-Heine-Straße 11, 09322 Penig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2013. Geschäftsanschrift: Heinrich-Heine-Straße 11, 09322 Penig. Gegenstand des Unternehmens: Programmierung von Hard- und Software, webhosting, Einzelhandel mit Hard- und Software nebst entsprechendem Zubehör und Verbrauchsmaterial und Erbringung im Zusammenhang damit stehender Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heitkämper, Axel, Rötha, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung des Vermögens des einzelkaufmännischen Unternehmens Büro-Computer-Center Penig, Inhaber Axel Heitkämper e.K. mit Niederlassung in Penig (Amtsgericht Chemnitz HRA 7606) als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 25.01.2013. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.