YXLON International X-Ray GmbH, Hamburg, (Essener Bogen 15, 22415 Hamburg).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.03.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.03.2008 mit der YXLON International CT Development GmbH mit Sitz in Hattingen (AG Essen HRB 15243) verschmolzen.
YXLON International X-Ray GmbH, Hamburg (Essener Bogen 15, 22415 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.03.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.03.2008 mit der YXLON International CT Development GmbH mit Sitz in Hattingen (AG Essen HRB 15242) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.03.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 25.03.2008 mit der YXLON International Group Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 91410) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden YXLON International Group Holding GmbH am 05.05.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.