HRA 103230: Young-Connect Company GmbH & Co. KG, Hamburg, Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 HGB eingetragen.
HRA 103230: Young-Connect Company GmbH & Co. KG, Hamburg, Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
Young-Connect Company GmbH & Co. KG, Hamburg, (Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg).Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67g IN 442/08) vom 14.11.2008 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Young-Connect Company GmbH & Co. KG, Hamburg (Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg). Prokura erloschen Tarcikowski, Kerstin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒.
Young-Connect Company GmbH & Co. KG, Hamburg (Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg). Prokura erloschen Bruhn, Floriane, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Tarcikowski, Kerstin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.11.2005 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 23.11.2005 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Ellmer, Ansgar, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, unter der Firma YOUNG-CONNECT e.K. in Hamburg (AG Hamburg HRA 96931) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.03.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.