HRB 137878: Zöllner Verwaltungs-GmbH, Wörthsee, Landkreis Starnberg, Etterschlagerstr. 5 a, 82237 Wörthsee. Die Verschmelzung wurde am 20.09.2017 in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen (nach Sitzverlegung jetzt: Amtsgericht München HRB 235932).
HRB 137878: Zöllner Verwaltungs-GmbH, Wörthsee, Landkreis Starnberg, Etterschlagerstr. 5 a, 82237 Wörthsee. Die Seed GmbH mit dem Sitz in Tübingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 381992) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2017 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 137878: Zöllner Verwaltungs-GmbH, Wörthsee, Landkreis Starnberg, Etterschlagerstr. 5 a, 82237 Wörthsee. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2017 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der SEED Karlsruhe GmbH mit dem Sitz in Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 109610) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.