Zürich Krankenversicherung Aktiengesellschaft (Deutschland), Köln (Riehlerstr. 90, 50669 Köln). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft am 05.04.2005 (AG Köln) und am 12.04.2005 (AG Charlottenburg) eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Zürich Krankenversicherung Aktiengesellschaft (Deutschland), Köln (Riehlerstr. 90, 50669 Köln). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2004 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 24.03.2005 mit der DKV DeutscheKrankenversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln und Berlin (AG Köln HRB 570 und AG Charlottenburg HRB 1590) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf den Registerblättern des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.