HRB 12447: ZETKA Stanz- u. Biegetechnik Verwaltungs-AG, Füssen, Hiebelerstraße 23, 87629 Füssen. Ausgeschieden: Vorstand: Zettlmeier, Klaus, Füssen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12447: ZETKA Stanz- u. Biegetechnik Verwaltungs-AG, Füssen, Hiebelerstraße 23, 87629 Füssen. Die Hauptversammlung vom 16.12.2016 hat die Änderung des § 1 Abs. 3 (Geschäftsjahr) der Satzung beschlossen.
HRB 12447: ZETKA Stanz- u. Biegetechnik Verwaltungs-AG, Füssen, Hiebelerstraße 23, 87629 Füssen. Bestellt: Vorstand: Riexinger, Richard Martin, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12447:ZETKA Stanz- u. Biegetechnik Verwaltungs-AG, Füssen, Hiebelerstraße 23, 87629 Füssen.Aktiengesellschaft. Satzung vom 27.05.2014 mit Nachtrag vom 14.08.2014. Geschäftsanschrift: Hiebelerstraße 23, 87629 Füssen. Gegenstand des Unternehmens: Die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin und die Geschäftsführung bei der ZETKA Stanz- u. Biegetechnik GmbH & Co. KG (zukünftig ZETKA Stanz- u. Biegetechnik AG & Co. KG), die sich ihrerseits mit der Fabrikation von Metallwaren befasst. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Vorstand: Kallenbach, Christian, Füssen, * ‒.‒.‒‒; Zettlmeier, Klaus, Füssen, * ‒.‒.‒‒. Vorstandsvorsitzender: Dätwyler, Sascha, Wohlen / Schweiz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ZETKA Stanz- u. Biegetechnik Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in Füssen (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRB 3867). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.