ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim (Q 4, 2, 68161 Mannheim). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 07.02.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim (Q 4, 2, 68161 Mannheim). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 17.12.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 29.01.2008 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Zucker Invest GmbH", Wien / Österreich (Handelsgericht Wien FN 302259 z) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim (Q 4, 2, 68161 Mannheim).Bekanntmachung gemäß § 122 d UmwG i.V.m. § 10 HGB Grenzüberschreitende Verschmelzung der ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH, Mannheim/Deutschland auf die Zucker Invest GmbH, Wien/ÖsterreichDen Verschmelzungsplan, aufgrund dessen die ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH mit dem Sitz in Mannheim, Bundesrepublik Deutschland als übertragende Gesellschaft mit der Zucker Invest GmbH mit dem Sitz in Wien, Österreich, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden soll, wurde am 17. Dezember 2007 zu notarieller Urkunde aufgestellt und am 18.12.2007 beim Amtsgericht Mannheim zu HRB 9903 eingereicht.Angaben gemäß § 122 d S. 2 Nr.2-4 UmwG:1. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten GesellschaftenDie Firma der übertragenden Gesellschaft lautet:ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbHDer Sitz der übertragenden Gesellschaft ist Mannheim, Bundesrepublik Deutschland.Die übertragende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts.Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet:Zucker Invest GmbHDer Sitz der übernehmenden Gesellschaft ist Wien, Österreich.Die übernehmende Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts.2. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sindZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbHAmtsgericht Mannheim, Deutschland, HRB 9903.Zucker Invest GmbHHandelsgericht Wien, Österreich, Firmenbuch FN 302259z.3. Hinweise auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten GesellschaftenGemäß § 122 j UmwG ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigem jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung in diesem Sinne steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Gemäß § 226 des österreichischen Aktiengesetzes (öAktG) ist den Gläubigem der beteiligten Gesellschaften, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Rechte gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH eingeholt werden:ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbHThomas DietenhöferQ 4,2,68161 MannheimUnter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Zucker Invest GmbH eingeholt werden:Zucker Invest GmbHDr. Kurt J. MiesenböckFriedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 11020 WienDa alle Gesellschafter der ZSG Deutschland Vermögensverwaltung GmbH auf eineBarabfindung verzichtet haben, kommt es zu keiner Barabfindung vonMinderheitsgesellschaftern. Weitere Hinweise auf die Modalitäten für die Ausübungder Rechte von Minderheitsgesellschaftern sind somit entbehrlich.