HRB 206381 B: Zagato Property GmbH, Berlin, Weinberg 65, 31134 Hildesheim. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Freese, Jörn
HRB 206381 B: Zagato Property GmbH, Berlin, Weinberg 65, 31134 Hildesheim. Firma: Zagato Property GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Weinberg 65, 31134 Hildesheim; Gegenstand: Der Erwerb, die An- und Vermietung, die Bebauung, die Verwaltung, die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und alle damit verbundenen Tätigkeiten, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jedoch jede Tätigkeit, die einer Genehmigung nach § 34c GewO bedarf. Stamm- bzw. Grundkapital: 75.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Eisenburger, Thomas, * ‒.‒.‒‒, Holle; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Freese, Jörn, * ‒.‒.‒‒, Düsseldorf; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 3. Rathgen, Carl Matthias, * ‒.‒.‒‒, Hildesheim; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 12.02.2019; Rechtsverhaeltnis: Eingetragen im Wege der grenzüberschreitenden Sitzverlegung aus Luxemburg nach Berlin unter Wahrung der rechtlichen Identität; bisher eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés Luxemburg) unter der Nummer B134984 unter dem Namen Zagato S.á.r.l. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.