Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, empfangsberech-
tigte Person, Zweignieder-
lassungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
Grund- oder
Stammkapital |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Vorstand, Leitungsorgan, ge-
schäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesell-
schafter, Geschäftsführer,
Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
8 |
b)
Geschäftsanschrift:
Hansator 20, 28217 Bremen |
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a)
06.09.2023
Rothaar |
HRB 16099 HB: Zech Immobilien Beteiligungs GmbH, Bremen, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen. Die Eintragung zu Nr. 2 ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Geschäftsführer: Voigt, Wolfrat, * ‒.‒.‒‒, Bremen; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Prokura: Nicht mehr Prokurist: Mohr, Harald.
HRB 16099 HB: Zech Immobilien Beteiligungs GmbH, Bremen, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Zweite Grundstücksverwaltungs-Gesellschaft Moorfleet mbH mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 22311 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Zech Immobilien Beteiligungs GmbH, Bremen, August-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen. Aufgrund der Verschmelzungsverträge vom 02.12.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sind die Siebzehnte Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH und die Achtzehnte Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH in Bremen (Amtsgericht Bremen, HRB 20088 HB und HRB 20114 HB) durch Übertragung ihres jeweiligen Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Zech Immobilien Beteiligungs GmbH, BremenAugust-Bebel-Allee 1, 28329 Bremen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.12.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Grundstücksgesellschaft Friedrich-Karl-Straße mbH (Amtsgericht Bremen HRB 19739 HB) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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