HRB 743639: Zeitland media & games GmbH, Ludwigsburg, Mathildenstraße 10/1, 71638 Ludwigsburg. Die Gesellschafterversammlung vom 24.11.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Prokura erloschen: Sauer, Michael, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 743639: Zeitland media & games GmbH, Ludwigsburg, Mathildenstraße 10/1, 71638 Ludwigsburg. Einzelprokura: Sauer, Michael, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒.
Zeitland media & games GmbH, Ludwigsburg, Königsallee 48, 71638 Ludwigsburg. Neue Geschäftsanschrift: Mathildenstraße 10/1, 71638 Ludwigsburg.
Zeitland media & games GmbH, Ludwigsburg, Königsallee 48, 71638 Ludwigsburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.11.2012. Geschäftsanschrift: Königsallee 48, 71638 Ludwigsburg. Gegenstand: die Lizenzierung, Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Computerspielen und anderen elektronischen Unterhaltungsmedien sowie alle damit verbundenen oder förderlichen Nebengeschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Baumgartner, Beren, Ludwigsburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Lesser, Hendrik, München, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Zeitland media & games OHG", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRA 727615) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.